Art. 11 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Kapitel 3 – Durchführung der Abstimmung
Art. 11 LWG – Öffentlichkeit der Abstimmung
Die Durchführung der Abstimmung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.