Art. 11 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Erster Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten
Art. 11 LVerf
(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
(2) Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.
(3) Der Staat schützt und fördert das kulturelle Leben.