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Art. 11 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt III – Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Sicherung der Wahlfreiheit

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 11 GLKrWG – Wahlkreis, Stimmbezirke

(1) Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde, bei Landkreiswahlen bildet jeder Landkreis einen Wahlkreis.

(2) 1Wahlkreise können in Stimmbezirke eingeteilt werden. 2Die Einteilung erfolgt jeweils durch die Gemeinde. 3Gemeinden mit mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind in Stimmbezirke einzuteilen.

(3) 1Kein Stimmbezirk darf mehr als 2.500 Wahlberechtigte umfassen. 2Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen gewählt haben.