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Art. 11 BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Versammlungen in geschlossenen Räumen

Titel: Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVersG
Gliederungs-Nr.: 2180-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 11 BayVersG – Ausschluss von Störern, Hausrecht

(1) Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(2) Der Leiter übt das Hausrecht aus.