Art. 11 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Abschnitt – Überprüfungsarten
Art. 11 BaySÜG – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder
- 2.Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder sich verschaffen können,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 für ausreichend hält.