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Art. 11 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 3. Abschnitt – Raumordnungspläne
 

Art. 11 BayLplG – Grundlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leitvorstellung des § 1 Abs. 2 ROG und des Gegenstromprinzips des § 1 Abs. 3 ROG für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum für das Staatsgebiet durch das Landesentwicklungsprogramm und für die Regionen durch die Regionalpläne zu konkretisieren.

(2) Festlegungen in Raumordnungsplänen können auch Gebiete bezeichnen,

  1. 1.
    die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete);
  2. 2.
    in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
  3. 3.
    in denen bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen werden sollen.

Die Belange, für die in Regionalplänen Vorrang oder Vorbehaltsgebiete festgelegt werden können, werden im Landesentwicklungsprogramm bestimmt.

(3) Die normativen Vorgaben der Raumordnungspläne sind zu begründen.

(4) Raumordnungspläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten ausgearbeitet und aufgestellt werden.

(5) Raumordnungspläne sind bei Bedarf fortzuschreiben. Für Fortschreibungen gelten die Vorschriften für Raumordnungspläne entsprechend.