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Art. 11 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 11 BayBG – Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (1)

(1) In das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    die in Art. 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,

  2. 2.

    das 27. Lebensjahr vollendet hat,

  3. 3.

    sich

    1. a)

      als Laufbahnbewerber (Art. 9 Abs. 1 Nr. 3) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder

    2. b)

      als anderer Bewerber (Art. 9 Abs. 4 Satz 1) unter den Voraussetzungen der Art. 31 und 32

    in einer Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat.

(2) 1Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. 2Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).