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Art. 11 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 2. Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 11 BayAbgG – Übergangsgeld

(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag Übergangsgeld, sofern es dem Bayerischen Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach Art. 5 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch 18 Monate lang. Zeiten, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt; datumsmäßige Verschiebungen des Wahltags bleiben jedoch unberücksichtigt.

(2) Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag werden alle Erwerbseinkommen und Versorgungsbezüge angerechnet. Erwerbseinkommen sind Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie Entschädigungen als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, soweit diese einkommensteuerfreie Einnahmen sind. Wird Erwerbseinkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Soweit die Einkünfte nur durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden können, sind bis dahin angemessene monatliche Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld zu gewähren. Eine auf Grund des Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge bleibt unberücksichtigt.

(3) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 in einer Summe oder monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu bezahlen. Wurde ein Übergangsgeld in einer Summe gezahlt, und erhält das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags später Einkommen oder Versorgungsbezüge im Sinn von Absatz 2, so ist der Betrag zu erstatten, der bei monatlicher Zahlung nach Absatz 2 anzurechnen wäre. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(4) Tritt ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags wieder in den Bayerischen Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Wurde das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(5) Stirbt ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und die Abkömmlinge fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend.

(6) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag auf Grund des Art. 22 des Landeswahlgesetzes verliert. Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen nach Art. 22 des Landeswahlgesetzes nach sich zieht.