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Art. 11 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Vorschriften für den Bereich des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 11 AGSG – Zuständigkeiten

Das für den Sitz des Unternehmens zuständige Oberversicherungsamt entscheidet in den Fällen des § 129a Abs. 3 bis 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) über die Festlegung der Zuständigkeit für die Herstellung des Einvernehmens.