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Art. 119 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → VI. – Die Gesetzgebung

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 119 Verf

(1) Gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz steht der Landesregierung der Einspruch zu.

(2) 1Der Einspruch muss innerhalb fünf Tagen, seine Begründung innerhalb zwei Wochen nach der Schlussabstimmung dem Landtag zugehen. 2Er kann bis zum Beginn der erneuten Beratung im Landtag zurückgezogen werden.

(3) Kommt keine Übereinstimmung zwischen Landtag und Landesregierung zu Stande, so gilt das Gesetz nur dann als angenommen, wenn der Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder entgegen dem Einspruch beschließt.