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Art. 119 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Versorgung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 119 BayBG – Zuständigkeiten im Vollzug des Beamtenversorgungsgesetzes(1)

(1) 1Die Festsetzung und Regelung der Versorgung, die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers, die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, die Entscheidung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften obliegt für die Beamten des Staates sowie ihre Hinterbliebenen der von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Pensionsbehörde. 2In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit von Pensionsbehörden für weitere Versorgungsangelegenheiten bestimmt werden. 3Zu den Versorgungsangelegenheiten in diesem Sinn gehört auch die Erteilung einer Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die kraft Gesetzes erfolgte Nachversicherung vorliegen. 4Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Behörden bestimmen.

(2) 1Entscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 BeamtVG, ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12, 13 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, trifft die Anstellungsbehörde. 2Bei Beamten des Staates ergehen die Entscheidungen im Einvernehmen mit der Pensionsbehörde (Absatz 1), es sei denn, dass das Staatsministerium der Finanzen selbst Anstellungsbehörde ist.

(3) Die in § 49 Abs. 3 BeamtVG genannten Befugnisse stehen für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Hinterbliebenen der obersten Dienstbehörde zu.

(4) 1Zum Vollzug der Vorschriften über die Unfallfürsorge (§§ 30 bis 46 BeamtVG) ist der verletzte Beamte verpflichtet, der Pensionsbehörde die für die Feststellung der Unfallfürsorgeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die in diesem Zusammenhang über ihn bei Krankenanstalten, Rehabilitationseinrichtungen, Versicherungen, Behörden und behandelnden Ärzten geführten Untersuchungsunterlagen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 2Die Pensionsbehörde kann die Auskünfte und Unterlagen den mit der Begutachtung beauftragten Ärzten bekannt geben.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen kann die zur Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien erlassen, soweit nicht eine allgemeine Regelung gemäß § 107 BeamtVG getroffen worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).