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Art. 118 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → VI. – Die Gesetzgebung

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 118 Verf

Durch Gesetz kann der Landesregierung die Befugnis zum Erlass von Verordnungen über bestimmte einzelne Gegenstände, aber nicht die Gesetzgebungsgewalt im Ganzen oder für Teilgebiete übertragen werden.