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Art. 118 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

XI. – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 118 GG – Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern

*

1Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. 2Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muss.

Art. 118: Siehe Fußnote zu Art. 23 Satz 1