Art. 117 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
11. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 117 Verf
Das Land trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu bei, die Ursachen individuellen und gesellschaftlichen Versagens in der Vergangenheit abzubauen, die Folgen verletzter Menschenwürde zu mindern und die Fähigkeit zu selbstbestimmter und eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu stärken.