Art. 115 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
11. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 115 Verf
Bürger im Sinne dieser Verfassung sind die Deutschen nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.