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Art. 115 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

11. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 115 Verf

Bürger im Sinne dieser Verfassung sind die Deutschen nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.