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Art. 113 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → III. Abschnitt – Die Gesetzgebung

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 113 Verf

(1) Der Ministerpräsident hat die verfassungsgemäß zu Stande gekommenen Gesetze auszufertigen und innerhalb eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz zu verkünden.

(2) Jedes Gesetz soll den Tag seines In-Kraft-Tretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt es mit dem 14. Tag nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.

(3) Die Verkündung von Rechtsverordnungen regelt das Gesetz.