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Art. 113 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Achter Teil – Verfahren in besonderen Fällen

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 113 BayDO – Strafe oder Ordnungsmaßnahme nach Disziplinarmaßnahme(1)

(1) Wird gegen einen Beamten oder Ruhestandsbeamten nach Abschluss des Disziplinarverfahrens im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren eine Strafe oder eine Geldbuße verhängt, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Art. 4 vorliegen.

(2) Der Antrag auf Aufhebung einer im förmlichen Disziplinarverfahren ergangenen Disziplinarmaßnahme ist bei dem Gericht zu stellen, gegen dessen Entscheidung er sich richtet. Der Einleitungsbehörde und der für den Dienstherrn zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben und anschließend ist ihnen die Entscheidung mitzuteilen. Das Gericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Der Antrag auf Aufhebung einer Disziplinarverfügung ist auch dann, wenn diese vom Verwaltungsgericht bestätigt oder abgeändert wurde, bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, zu stellen. War das Verwaltungsgericht noch nicht mit der Sache befasst, so kann der Dienstvorgesetzte die Disziplinarverfügung aufheben. Lehnt der Dienstvorgesetzte die Aufhebung der Disziplinarverfügung ab, kann der Beamte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Dienstvorgesetzten einzureichen, der ihn erlassen hat. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag vor ihrem Ablauf beim Verwaltungsgericht eingeht. Der Dienstvorgesetzte legt den Antrag dann mit seiner Stellungnahme dem Verwaltungsgericht vor. Hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarverfügung bestätigt oder abgeändert, so leitet der Dienstvorgesetzte den Aufhebungsantrag sogleich an das Verwaltungsgericht weiter. Für das gerichtliche Verfahren gelten Absatz 2 Sätze 2 bis 5 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).