Art. 112 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → V. – Die Landesregierung
Art. 112 Verf
Der Ministerpräsident kann jeden Minister mit Zustimmung des Landtags abberufen.