Art. 112 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
2. Abschnitt – Volksentscheid, Landtag und Landesregierung → III. – Die Landesregierung (Senat)
Art. 112 LVerf
(1) Die Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung "Senator". Die weiteren Mitglieder des Senats führen die Amtsbezeichnung "Staatsrat".
(2) Sie erhalten eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung. Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung können durch Gesetz vorgesehen werden.