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Art. 112 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 14 – Vorschriften für den Bereich der Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 112 AGSG – Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

(1) Geeignet im Sinn von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind nur solche Stellen, die von der zuständigen Regierung als geeignet anerkannt worden sind.

(2) 1Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn

  1. 1.

    sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,

  2. 2.

    sie auf Dauer angelegt ist und Schuldnerberatung als eine ihrer Schwerpunktaufgaben betreibt,

  3. 3.

    in ihr mindestens eine Person mit ausreichender, regelmäßig mindestens zweijähriger praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist und

  4. 4.

    die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist.

2Jede zur Insolvenzberatung eingesetzte Person soll

  1. 1.

    qualifiziert sein für

    1. a)

      den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts oder

    2. b)

      ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen oder Justiz,

  2. 2.

    ein Studium abgeschlossen haben an

    1. a)

      einer Hochschule im Bereich Wirtschaft, Sozialwesen oder Ökotrophologie oder

    2. b)

      einer Fachakademie für Wirtschaft oder

  3. 3.

    eine Ausbildung abgeschlossen haben

    1. a)

      an einer Fachschule für Wirtschaft oder

    2. b)

      als Bankkaufmann.

3Die erforderliche Rechtsberatung nach Satz 1 Nr. 4 ist sichergestellt, wenn mindestens eine der in der Stelle tätigen Personen qualifiziert für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts ist oder wenn eine solche Person der Stelle beratend zur Seite steht.

(3) Die geeigneten Stellen sind verpflichtet, sich an der Überschuldungsstatistik des Bundes nach dem Überschuldungsstatistikgesetz zu beteiligen.

Zu Art. 112: Neugefasst durch G vom 31. 7. 2018 (GVBl S. 670).