Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 111 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → III. Abschnitt – Die Gesetzgebung

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 111 Verf

Erfordert die Behebung eines ungewöhnlichen Notstandes, der durch Naturkatastrophen oder andere äußere Einwirkungen verursacht ist, dringliche Maßnahmen, so kann die Landesregierung Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Diese dürfen der Verfassung nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Landtag oder dem Zwischenausschuss sofort zur Genehmigung vorzulegen. Wird sie versagt, so tritt die Verordnung außer Kraft.