Gesetze

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Art. 111 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Dritter Teil – Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 111 EGBGB

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche im öffentlichen Interesse das Eigentum in Ansehung tatsächlicher Verfügungen beschränken.