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Art. 111 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Achter Teil – Verfahren in besonderen Fällen

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 111 BayDO – Fernbleiben vom Dienst, Ablehnung einer erneuten Berufung(1)

(1) In den Fällen des § 9 BBesG und des § 60 BeamtVG kann der Beamte oder Ruhestandsbeamte gegen den Bescheid die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Kammer für Disziplinarsachen) beantragen. Art. 20 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde einzureichen, die ihn erlassen hat; er ist zu begründen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor ihrem Ablauf beim Verwaltungsgericht eingehen. Die Behörde legt den Antrag mit den Akten und ihrer Stellungnahme dem Verwaltungsgericht vor; Art. 40 gilt entsprechend.

(3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 7 und 8 VwGO gelten entsprechend.

(4) Das Verwaltungsgericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Verwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und der Behörde zuzustellen.

(5) Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Verhängt der Dienstvorgesetzte in den Fällen des § 9 BBesG, eine Disziplinarmaßnahme und beantragt der Beamte hiergegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder ist in den Fällen des § 9 BBesG oder § 60 BeamtVG das förmliche Disziplinarverfahren bei einem Gericht anhängig, ist das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach Absatz 1 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).