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Art. 10a AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bremen

II. Abschnitt

Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: AGFGO
Gliederungs-Nr.: 35-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 10a AGFGO – Übergangsvorschrift

Auf Entscheidungen des Finanzgerichts, die vor dem 1. Oktober 2003 verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, ist Artikel 6 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung in seiner bis zum 30. September 2003 geltenden Fassung anzuwenden.