Art. 10 RHG
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Bayern
I. Teil – Der Bayrische Oberste Rechnungshof
Art. 10 RHG – Beratungsgeheimnis
Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen. Das Gleiche gilt für andere Bedienstete des Obersten Rechnungshofs, die davon Kenntnis erhalten.