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Art. 10 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Erster Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 10 LVerf

Bei Unglücksfällen, Notständen und Naturkatastrophen besteht eine allgemeine Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfeleistung.