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Art. 10 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Wesen und Aufgaben des Landkreises → 3. Abschnitt – Kreisgebiet

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 10 LKrO – Bekanntmachung; Gebühren

(1) Rechtsverordnungen der Regierung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 und nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 sind im Amtsblatt der Regierung bekannt zu machen.

(2) Für Änderungen nach Art. 8 und Rechtshandlungen, die aus Anlass solcher Änderungen erforderlich sind, werden landesrechtlich geregelte Abgaben nicht erhoben.