Art. 10 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Bayern
II. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften für Kommunalabgaben
Art. 10 KAG – Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten
- 1.für Abgaben nach dem 1. Abschnitt dieses Gesetzes,
- 2.für Abgaben und Umlagen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.