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Art. 10 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften für Kommunalabgaben

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 2024-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 10 KAG – Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten

  1. 1.
    für Abgaben nach dem 1. Abschnitt dieses Gesetzes,
  2. 2.
    für Abgaben und Umlagen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.