Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
Art. 10 GO-RefG – X Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.
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Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 wird in Absatz 1 als neuer Satz 2 angefügt:
"Dies gilt mit Ausnahme der Erhebung von Steuern ebenfalls für Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a der Gemeindeordnung und für gemeinsame Kommunalunternehmen gemäß § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit."
- 2.
In § 3 wird als neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden- Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird."
- 3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
Nach Absatz 4 wird als neuer Absatz 5 eingefügt:
"(5) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück."
- b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 4.
In § 12 Abs. 1 Nr. 4 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
"b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Satz 1 und 3, § 164, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich 4 Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3a mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 die Wörter "Einspruchs- und Klageverfahrens" durch die Wörter "Widerspruchs- und Klageverfahrens" und in Absatz 3a Satz 1 das Wort "Einspruch" durch das Wort "Widerspruch" und in Satz 3 die Wörter "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" durch die Wörter "§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt werden, ferner Abs. 7 bis 14, §§ 191, 192,".
- 5.
"(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."
- 6.
In § 26 werden in Absatz 1 Satz 2 die Angabe "30. September 2009" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt."