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Art. 10 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Internationales Privatrecht → Zweiter Abschnitt – Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 10 EGBGB – Name

(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

(2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen

  1. 1.
    nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
  2. 2.
    nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 3Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(3) 1Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll

  1. 1.
    nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
  2. 2.
    nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
  3. 3.
    nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.

2Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

Zu Artikel 10: Geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942) und 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).