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Art. 10 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Amtliche Statistiken → 1. Unterabschnitt – Landesstatistiken

Titel: Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStatG
Gliederungs-Nr.: 290-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayStatG – Genehmigung, Statistischer Genehmigungsausschuss

(1) Statistiken nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bedürfen, sofern sie nicht von der Staatsregierung angeordnet sind, einer Genehmigung durch den Statistischen Genehmigungsausschuss.

(2) Der Statistische Genehmigungsausschuss wird beim Landesamt gebildet. Er besteht aus dem Präsidenten des Landesamts, der den Vorsitz führt und weiteren Mitgliedern, von denen je eines durch die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie für Umwelt und Verbraucherschutz sowie durch die im Einzelfall für den Inhalt der Statistik fachlich zuständigen Staatsministerien entsandt wird. Der Präsident des Landesamts kann sich durch seinen Stellvertreter im Amt vertreten lassen. Der Genehmigungsausschuss entscheidet mehrheitlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die von seinen ständigen Mitgliedern beschlossen wird. Die Geschäftsführung obliegt dem Landesamt.

(3) Der Statistische Genehmigungsausschuss prüft, ob die vorgesehenen Statistiken rechtlich zulässig und zweckmäßig sind, insbesondere, ob sie methodisch sachgerecht durchgeführt werden, ob ihre organisatorischen, personellen und finanziellen Folgen für den Freistaat Bayern vertretbar sind und ob sie im Konflikt mit anderen Statistiken stehen. Er kann Ausnahmen von der Durchführung durch das Landesamt (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) zulassen, wenn eigene Statistikstellen eingerichtet werden. Die Genehmigung kann allgemein für bestimmte Arten von Statistiken erteilt werden. Zur Vermeidung einer Versagung kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden.