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Art. 10 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayRiG – Zusammensetzung des Landespersonalausschusses in Angelegenheiten der Richter und der Staatsanwälte; Beschlussfähigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) In Angelegenheiten der Richter und der Staatsanwälte setzt sich der Landespersonalausschuss (Art. 113 des Bayerischen Beamtengesetzes) wie folgt zusammen:

  1. 1.
    Zu den aus der staatlichen Verwaltung berufenen drei Mitgliedern und deren Stellvertretern tritt ein weiteres ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied aus dem Staatsministerium der Justiz.
  2. 2.
    An die Stelle der nach Art. 113 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes berufenen Mitglieder des Landespersonalausschusses treten fünf Richter als ordentliche und fünf Richter als stellvertretende Mitglieder, von denen drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter berufen werden. Dabei sollen die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die nach Absatz 1 zu berufenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden von der Staatsregierung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

(3) Zur Beschlussfähigkeit des Landespersonalausschusses bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich.