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Art. 10 BayRKG
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Reisekostenvergütung

Titel: Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-4-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayRKG – Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, so werden als Vergütung vom 15. Tag an 50 v.H. des Tage- und Übernachtungsgeldes (Art. 8 Abs. 2 Satz 1, Art. 9 Abs. 2) und vom 43. Tag an Trennungstagegeld und Reisebeihilfen wie bei einer Abordnung (Art. 23) gewährt; Art. 9 Abs. 3 wird insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 das volle Tage- und Übernachtungsgeld (Art. 8 Abs. 2 Satz 1, Art. 9 Abs. 2 und 3) in besonderen Fällen über die 14-Tagefrist hinaus, längstens jedoch bis zu drei Monaten bewilligen.