Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 10 BayGlG
Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Gleichstellungsförderung → Abschnitt II – Sonstige Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung

Titel: Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayGlG
Gliederungs-Nr.: 2039-1-A
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayGlG – Flexible Arbeitszeiten

Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen und sonstigen Regelungen der Arbeitszeit im Einzelfall Beschäftigten mit Familienpflichten bei Notwendigkeit über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht werden.