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Art. 10 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayBG – Altersgrenze für die Berufung (1)

(1) 1In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. 2Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, bei Beamten des Staates außerdem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zulassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).