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Art. 109a AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 13 – Vorschriften für sonstige Regelungen im Sozialwesen

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 109a AGSG – Zuständigkeiten nach dem Bundeskindergeldgesetz

(1) 1Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sind zuständig für den Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. 2Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis.

(2) 1Die Fachaufsicht für den Vollzug der Aufgaben nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. 2Das Staatsministerium ist obere Fachaufsichtsbehörde.

Zu Art. 109a: Geändert durch V vom 22. 7. 2014 (GVBl S. 286).