Art. 108 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → V. – Die Landesregierung
Art. 108 Verf
1Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.