Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 108 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Siebter Teil – Vollstreckung, Verwertungsverbot und Begnadigung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 108 BayDO – Beitreibung von Geldbeträgen(1)

(1) Die dem Beamten oder Verurteilten auferlegten Kosten können von den Leistungen des Dienstherrn einbehalten werden.

(2) Im übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht vollstreckt werden können, nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz beigetrieben.

(3) Die Vollstreckungsbehörden des Freistaates Bayern und der Gemeinden haben Vollstreckungsersuchen der Gerichte zu entsprechen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).