Art. 107 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 5. Abschnitt: – Das Finanzwesen
Art. 107 Verf – (Landesrechnungshof)
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen richterliche Unabhängigkeit.
(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Vor ihrer Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Das Nähere regelt ein Gesetz.