Art. 104b GG, Finanzhilfen des Bundes für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden
(1) 1Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die
- 1.zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
- 2.zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
- 3.zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. 2Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.
(2) 1Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 2Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. 3Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
Zu Artikel 104b: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 07.09.2010, 2 BvF 1/09 - Vereinbarkeit des § 6a S. 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (ZuInvG) mit Art. 114 Abs. 2, Art. 109 Abs. 1, Art.…
- BVerwG, 30.06.2011, BVerwG 3 A 1.10 - Möglichkeit der Zurückerlangung von Fördermitteln durch das Land als Voraussetzung für den Erstattungsanspruch des Bundes wegen zweckwidriger Verwendung von…
- BVerwG, 05.07.2010, BVerwG 7 VR 5.10 - Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid des Bundesrechnungshofs über Duldung von und Mitwirkung bei Erhebungen i.R.d. Prüfung der Verwendung der…
- § 164b BauGB, Verwaltungsvereinbarung
- Art. 3 HG 2013/2014, Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
- § 3 HG 2013/2014, Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
- Art. 3 HG - 2011/2012, Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
- Art. 3 HG - 2009/2010, Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
