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Art. 104 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt II – Schlussvorschriften

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 104 BayHSchG – Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(1) Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz gilt für Hochschulprüfungen (einschließlich Habilitationen) nur, soweit nicht Satzungen der Hochschulen inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Die Vorschriften des Siebten Teils, Abschnitt I (Art. 81 ff.) des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.

(3) 1Die Verfahren

  1. 1.

    der staatlichen Anerkennung nach Art. 76,

  2. 2.

    der Genehmigung der Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften nach Art. 79 Abs. 1 sowie

  3. 3.

    der Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Studiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen nach Art. 86

können über eine einheitliche Stelle (einheitlicher Ansprechpartner) nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) abgewickelt werden. 2Art. 71e BayVwVfG findet im Fall des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).