Art. 103h EGInsO
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Bundesrecht
Dritter Teil – Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften
Art. 103h EGInsO – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
1Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. 2Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung , die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. 3§ 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden.
Zu Art. 103h: Eingefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379).