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Art. 103g EGInsO
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGInsO
Gliederungs-Nr.: 311-14-1
Normtyp: Gesetz

Art. 103g EGInsO – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

1Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 2§ 18 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 beantragt werden.

Zu Artikel 103g: Eingefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418).