Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 102b EGInsO
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGInsO
Gliederungs-Nr.: 311-14-1
Normtyp: Gesetz

Art. 102b EGInsO – Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

§ 1
Ausfallbestimmungen von zentralen Gegenparteien

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert nicht

  1. 1.

    die Durchführung der nach Artikel 48 Absatz 2, 4, 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) gebotenen Maßnahmen zur Verwaltung, Glattstellung und sonstigen Abwicklung von Kundenpositionen und Eigenhandelspositionen des Clearingmitglieds,

  2. 2.

    die Durchführung der nach Artikel 48 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gebotenen Maßnahmen der Übertragung von Kundenpositionen sowie

  3. 3.

    die nach Artikel 48 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gebotene Verwendung und Rückgewähr von Kundensicherheiten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung.

§ 2
Unanfechtbarkeit

Die nach § 1 zulässigen Maßnahmen unterliegen nicht der Insolvenzanfechtung.

Zu Art. 102b: Eingefügt durch G vom 13. 2. 2013 (BGBl I S. 174).