Art. 102 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
II. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 2. – Die Landesregierung
Art. 102 Verf
Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.