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Art. 101 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → V. – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 101 Verf

(1) 1Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. 2Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

(2) 1Der Ministerpräsident ernennt die Minister. 2Er zeigt ihre Ernennung unverzüglich dem Landtag an.

(3) Angehörige der Häuser, die bis 1918 in Deutschland oder einem anderen Lande regiert haben oder in einem anderen Land regieren, können nicht Mitglieder der Landesregierung werden.

(4) Die Landesregierung kann die Geschäfte erst übernehmen, nach dem der Landtag ihr durch besonderen Beschluss das Vertrauen ausgesprochen hat.