Art. 101 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege
Art. 101 EGStGB – Vergleichsordnung
Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 29 Nr. 3 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgelder" ersetzt.
- 2.
§ 41 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Das Gericht kann gegen den Vergleichsverwalter Zwangsgeld festsetzen. Es kann ihn aus wichtigen Gründen seines Amtes entheben.
(3) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen. Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Vergleichsverwalter zu hören.";
- b)
in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe" durch die Worte "ein Zwangsgeld" ersetzt.
- 3.
In § 122 werden die Worte "bei mildernden Umständen" durch die Worte "in minder schweren Fällen" ersetzt.