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Art. 101 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 101 EGStGB – Vergleichsordnung

Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 29 Nr. 3 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgelder" ersetzt.

  2. 2.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

      "(2) Das Gericht kann gegen den Vergleichsverwalter Zwangsgeld festsetzen. Es kann ihn aus wichtigen Gründen seines Amtes entheben.

      (3) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen. Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Vergleichsverwalter zu hören.";

    2. b)

      in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe" durch die Worte "ein Zwangsgeld" ersetzt.

  3. 3.

    In § 122 werden die Worte "bei mildernden Umständen" durch die Worte "in minder schweren Fällen" ersetzt.