Gesetze

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Art. 101 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHO
Gliederungs-Nr.: 630-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 101 BayHO – Rechnung des Obersten Rechnungshofs

Die Rechnung des Obersten Rechnungshofs wird vom Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.