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Art. 100 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Entziehung und Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 100 BayDO

(1) (1)

Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann das Verwaltungsgericht einen nach Art. 71 bewilligten Unterhaltsbeitrag durch Beschluss herabsetzen oder entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verurteilte des Unterhaltsbeitrags unwürdig oder nicht bedürftig war, oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist, oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben.

(2) Auf Antrag des Verurteilten kann das Verwaltungsgericht einen nach Art. 71 bewilligten Unterhaltsbeitrag durch Beschluss im gesetzlichen Rahmen erhöhen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten sich wesentlich verschlechtert haben; eine von dem Verurteilten zu vertretende oder nur vorübergehende Verschlechterung bleibt außer Betracht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 71 vorliegen.

(3) Unterhaltsbeiträge nach Absatz 2 können von dem Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt werden.

(4) Das Verwaltungsgericht kann, wenn es Beweiserhebungen für erforderlich hält, den Vorsitzenden damit beauftragen oder eine Behörde darum ersuchen. Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Das Verwaltungsgericht ist auch zuständig, wenn der Verwaltungsgerichtshof über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte.

(6) Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zulässig; Art. 73 gilt entsprechend.

(7) Art. 71 Abs. 3, 4, 6 und 7 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).