Rechtswörterbuch

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Architekt - Vollmacht

 Normen 

§ 164 BGB

 Information 

Sofern der Bauherr dem Architekten im Rahmen des Architektenvertrags eine Vollmacht erteilt, ist der Umfang der Vollmacht zu bestimmen, da nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Generalvollmacht vorliegt.

Sofern die Bevollmächtigung keine ausdrückliche Befugnisaufstellung enthält, muss nach der allgemeinen Regel der Umfang der Bevollmächtigung nach dem Empfängerhorizont ausgelegt werden.

Nach der Rechtsprechung umfasst eine Architektenvollmacht grundsätzlich folgende Leistungen:

  • Erteilung von Zusatzaufträgen in geringerem Umfang

  • Erteilung von Weisungen an die ausführenden Firmen sowie Einforderung der Mängelbeseitigung

  • Durchführung der technischen Abnahme gemäß § 4 Nr. 10 VOB/B

Die Vollmacht erfasst ohne eine ausdrückliche Regelung nicht:

  • Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

  • Anerkennung der Stundenlohnzettel

  • Abschluss von Vergleichen

  • Durchführung der Abnahme

  • Abgabe von rechtsgeschäftliche Erklärungen, die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen (OLG Brandenburg 08.12.2016 - 12 U 192/15)

Allgemein erstreckt sich der Vollmachtsumfang auf die Erfüllung der technischen Aufgaben und nur im beschränkten Maße auf die Ausführung von rechtsgeschäftlichen Aufgaben.

Folge des Fehlens der Vertretungsmacht ist, dass der Architekt § 179 BGB nach der Ablehnung der Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch den Auftraggeber bzw. der rechtskräftigen Feststellung des Fehlens der Vertretungsmacht durch ein Gericht auf Erfüllung bzw. auf Schadensersatz haftet.

Der Architekt ist grundsätzlich nicht bevollmächtigt, Änderungen an dem ursprunglichen Bauvertrag, z.B. in der Form von Nachträgen, zu vereinbaren. Sofern der Auftragsgeber aber mit einer verkehrsüblichen Sorgfalt die Handlungen des Architekten hätte erkennen können, haftet er aufgrund des Rechtsinstituts der Anscheinsvollmacht (OLG Dresden 22.09.2010 - 6 U 61/05).

Beweislast:

"Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, obliegt es ihm, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist" (BGH 14.05.2020 - VII ZR 205/19).

 Siehe auch 

Abnahme

Architektenvertrag

Bauträger

Bauvertrag BGB

Bauvertrag VOB/B

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Regeln der Technik

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Vertragsstrafe - Baurecht

Werkvertrag - Allgemein

Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz

BGH 26.04.2001 - VII ZR 222/99 (Auftragsvergabe des Architekten ohne Vollmacht)

Flury/Graßnack/Kessen: Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats zum Bauvertrags- und Architektenrecht im Jahr 2007; Baurecht - BauR 2008, 281 und 427

Kesselring/Hennig: Die Entwicklung des Architekten- und Ingenieurrechts der Jahre 2014 und 2015; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 2165

Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 6. Auflage 2020

Löffelmann/Keldungs/Baldringer: Architektenrecht; 7. Auflage 2020